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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Vorwort

Die Firma Asphaltkultur, Inhaber Christoph Kleinebrahm, im folgenden Asphaltkultur genannt, vermietet klassische Fahrzeuge an Selbstfahrer gemäß nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen, welche der Mieter mit seiner Unterschrift oder seiner Mietzahlung anerkennt. Den Anweisungen von Asphaltkultur ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Mietvertrag sofort beendet werden.

Geltungsbereich

  1. Die Bedingungen gelten für die Vermietung eines Fahrzeuges nach Maßgabe des zwischen Asphaltkultur und dem Mieter geschlossenen Vertrages.

  2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

  3. Das Fahrzeug ist nach der Maßgabe der vertraglichen Abrede gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.

1. Reservierung/Stornierung

Eingehende unverbindliche Buchungsanfragen werden von Asphaltkultur umgehend auf Umsetzbarkeit geprüft. Sollte das Fahrzeug in dem gewünschten Zeitraum verfügbar sein, so erhält der Interessent die Möglichkeit durch eine Anzahlung i.H.v. 50,- € das gewünschte Fahrzeug fest zu buchen. Die Anzahlung ist auf das von Asphaltkultur angegebene Konto zu überweisen. Mit Eingang der Anzahlung wird die Buchung gültig. Der Interessent bzw. ab diesem Zeitpunkt der Mieter erhält darüber umgehend im Anschluss eine schriftliche Buchungsbestätigung. In der Zwischenzeit behält sich Asphaltkultur eine Vermietung an Dritte vor.

Die Stornierung einer festen Buchung ist bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn gegen eine Stornogebühr von 50% des kompletten Mietpreises möglich. Bis 1 Woche vor Mietbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 75% der angesetzten Mietgesamtkosten berechnet. Danach ist der Mietpreis vollständig zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Die Stornierung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Stornierung und Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich. Weitergehende individuelle Vereinbarungen bleiben Asphaltkultur vorbehalten.

2. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Form. Alle Preise beinhalten die derzeit gültige Mehrwertsteuer. Der Mieter haftet gegenüber Asphaltkultur für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die Asphaltkultur in Anspruch genommen wird. Asphaltkultur erhebt je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20,– € inklusive derzeit gültiger Mehrwertsteuer.

3. Versicherungsbedingungen/Kaution

Es besteht eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- € bzw. von 1.000,- € pro Schadensfall. Die Höhe der Selbstbeteiligung sichtet sich dabei nach dem Fahrzeugtyp und wird jeweils im Mietvertrag ausgewiesen. Diese Summe ist bei Übernahme des Fahrzeuges als Kaution in bar zu hinterlegen. Über die hinterlegte Kaution erhält der Mieter von Asphaltkultur eine schriftliche Quittung. Die Erstattung der Kaution von Asphaltkultur an den Mieter erfolgt Zug um Zug im Tausch mit der Quittung.

4. Zahlungsweise

Die Zahlung des Mietpreises wird mit Zusendung der verbindlichen Buchungsbestätigung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen auf das Konto von Asphaltkultur zu überweisen, jedoch spätestens am Tag der Fahrzeugübergabe in bar zu begleichen. Zusatzkosten (Mehrkilometer, Zusatztage, Tankauffüllung, zusätzliche Reinigungskosten, usw.) sind bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Die Servicekosten für Tanken betragen 20,- €. Bei einer übermäßigen Verschmutzung behält sich Asphaltkultur vor, die Kosten der Reinigung i.H.v. min. 50,- € an den Mieter weiter zu berechnen. Diese werden gegebenenfalls mit der Kaution verrechnet.

5. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer (Mieter 2) gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter von 25 Jahren haben und mind. seit 5 Jahren im Besitz einer, im romanischen Alphabet verfassten, gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dem Mieter obliegen immer die Einhaltung des Mindestalters und die Kontrolle eines gültigen Führerscheins. Das Fahren oder Mitfahren im Oldtimer während der Mietdauer geschieht für alle Insassen in eigener Verantwortung/Haftung. Der Mieter oder der Fahrer ist verpflichtet, alle Fahrgäste auf diesen Umstand hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen.

6. Übernahme & Ersatzfahrzeug

Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt mit der Bedienung des Oldtimers vertraut zu machen, insbesondere mit dem Umstand, dass die Fahrzeugtechnik in vielen Bereichen nicht dem heutigen Standard entspricht. An dieser Stelle ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bewegen eines historischen Wagens im heutigen Straßenverkehr eine besonders defensive Fahrweise erfordert. An den Fahrzeugen sind das ganze Jahr über Sommerreifen montiert. Das Fahren bei Temperaturen unter 7°C ist damit unzulässig. Das Fahrzeug ist sachgemäß und schonend zu behandeln, eine Geschwindigkeit von 130 Km/h darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat stets darauf zu achten, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Die Angaben im Bordbuch des Fahrzeuges sind unbedingt zu befolgen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist Asphaltkultur an die Buchung nicht mehr gebunden. Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines Defektes oder anderen Themen nicht verfügbar, so ist Asphaltkultur berechtigt dem Mieter kostenneutral ein anderes Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Sollte das Ersatzfahrzeug eine geringere Mietzahlung benötigen, so erstattet Asphaltkultur dem Mieter die Differenz. Asphaltkultur erfüllt den geschlossenen Mietvertrag, sofern nicht höhere Gewalt (auch widrige Wetterverhältnisse), eine Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges oder Verschulden durch Dritte eintritt. Stellt ein Mitarbeiter von Asphaltkultur fest, dass der Fahrer nicht die erforderliche Eignung zum Führen des angemieteten Fahrzeugs besitzt, kann Asphaltkultur mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.

7. Kraftstoffe, Öl- und sonstige technischen Kontrollen

Die benötigten Kraftstoffe sind dem Fahrzeugbordbuch zu entnehmen. Der Mieter hat dieses unbedingt zu beachten. Das Betanken mit E10-Kraftstoffen ist ausdrücklich verboten. Bei längeren Fahrten über 500 Km ist zudem regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich der Öl-, sowie ggf. der Kühlwasserstand zu kontrollieren und zu korrigieren. Die Ölsorte ist im Motorraum an dem Kontrollzettel zu entnehmen. Es ist zwingend die Ölsorte nachzufüllen, die auf dem Zettel ausgewiesen wird. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet bei einer für Laien erkennbaren Fehleranzeige den Wagen unverzüglich an einer geeigneten Stelle zu parken, den Motor abzustellen und Asphaltkultur zu informieren.

Der Kraftstoff für das Fahrzeug ist nicht in den Mietkosten inbegriffen. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank bereitgestellt und ist mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, so ist Asphaltkultur berechtigt die entstandenen Tankkosten zum handelsüblichen Preis an den Mieter zzgl. 20,- € Servicekosten inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Normale Wartung, Öl und Schmiermittel sind in den Mietkosten enthalten.

8. Einreisebestimmungen

Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Beabsichtigt der Mieter mit dem Fahrzeug andere Länder zu bereisen, so ist dies vorher mit Asphaltkultur abzustimmen und schriftlich zu fixieren.

9. Verbotene Nutzungen

Das Fahrzeug darf nicht in folgenden Bereichen eingesetzt werden:


(a) zur Teilnahme an motorsportlichen Rennveranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,

(b) abseits öffentlicher Straßen, insbesondere nicht im sogenannten Offroad-Gelände

(c)  zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,

(d)  zur Begehung von jeglichen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe

bedroht sind,

(e) zu gewerblichen Zwecken, außer diese sind mit Asphaltkultur schriftlich abgestimmt, (e) abseits befestigter öffentlicher Straßen,
(f) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus darf:
(a) im Auto nicht geraucht werden,
(b) das Fahrzeug nicht durch eine Waschanlage gefahren werden,
(c) das Fahrzeug nicht unabgeschlossen bzw. bei Cabrios nicht mit geöffnetem Dach unbeaufsichtigt

abgestellt werden,
(d) das Fahrzeug nicht zum Transport von Tieren benutzt werden,
(e) das Fahrzeug nicht mit Klebefolie oder Aufklebern versehen, bzw. anderweitig optisch verändert

werden.

10. Reparaturen

Bei Defekten am Fahrzeug ist unverzüglich Asphaltkultur zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung von Asphaltkultur in Auftrag gegeben werden. Die Kosten werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.

11. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- und sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt ein wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis gegenüber dem Unfallgegner auszudrücken. Der Mieter hat Asphaltkultur, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Nutzung über mehrere Tage

Verbleibt das Fahrzeug über Nacht beim Mieter, muss dieser für einen Stellplatz in einer Garage oder einem verschlossenen Gebäude sorgen.

13. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Etwaige Überziehungen werden anteilig stundenweise berechnet wobei nach Anbruch der vierten Stunde ein voller Miettag fällig ist. In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag zurückzugeben. Sollte er aufgrund eines unverschuldeten Defektes am Fahrzeug an der fristgerechten Übergabe gehindert werden, fällt die zusätzliche Berechnung nicht an. Der Wagen ist vollgetankt abzugeben, andernfalls ist Asphaltkultur berechtigt die entstandenen Tankkosten zum handelsüblichen Preis an den Mieter zzgl. 20,- € Servicekosten inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen (siehe Punkt 7). Vor der Rückgabe der Kaution hat Asphaltkultur das Recht, das Fahrzeug auf entstandene Beschädigungen oder Defekte zu untersuchen.

14. Haftung des Mieters

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den aktuellen Marktwert des Fahrzeuges, abzüglich des Restwertes, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten haben, allerdings max. bis zur Höhe der genannten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet auf jeden Fall im gesamten Umfang eines Schadens bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, sowie bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen im Rahmen der technischen Einweisung. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Der Mieter haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf vollen Schadensersatz. Bei anderen grob fahrlässig oder fahrlässig verursachten Schäden, ist der Mieter verpflichtet, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis die Haftung zu übernehmen. Der Mieter haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung und trägt den Verlust von Schadensfreiheitsrabatten in der Kasko Versicherung.

15. Haftung von Asphaltkultur

Jegliche Haftung von Asphaltkultur wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Asphaltkultur auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Der Mieter entbindet Asphaltkultur von jeder Haftung für das beförderte Gepäck. Bei unvorhersehbarem Totalausfall des Fahrzeugs vor oder während der Mietdauer ist Asphaltkultur nicht zur Bereitstellung eines Ersatzwagens verpflichtet. Dies liegt ausdrücklich im Kulanzverhalten von Asphaltkultur. Wird jedoch ein Ersatzwagen gestellt, überträgt sich das Mietverhältnis auf den Ersatzwagen zu gleichen Bedingungen. Asphaltkultur erstattet Auslagen für Pannenhilfe, Abschleppdienst und Motoröl in Höhe der vorgelegten Belege. Bei einem nicht selbst verschuldeten Totalausfall des Fahrzeugs erstattet Asphaltkultur den Mietpreis der folgenden Miettage vollständig, an dem betreffenden Tag des Ausfalls wird der Mietpreis anteilig im Verhältnis von den tatsächlich gefahrenen zu den zugrunde liegenden freien Tageskilometern zurückerstattet. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

16. Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Asphaltkultur haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Bei Vorliegen eines Mangels des Fahrzeuges haftet Asphaltkultur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Nichterfüllung

Asphaltkultur haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehene Defekte oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet Asphaltkultur nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten beruht.

18. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

19. Salvatorische Klausel

Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Krefeld

Krefeld, den 19.05.2021

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